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Ratgeber

Werkstattbindung der Versicherung: Muss ich da hin?

Versicherungen schicken Geschädigte gerne in ihre Partnerwerkstätten. Bei der gegnerischen Haftpflicht müssen Sie das nicht — und sollten es meist auch nicht.

Ali Biabani

„Bringen Sie Ihr Fahrzeug zu unserer Partnerwerkstatt — das geht schneller und ist günstiger." Diesen Satz hören Geschädigte fast täglich. Die Wahrheit dahinter: Sie müssen das nicht.

Klares Recht: Freie Werkstattwahl

Warum Versicherungen es trotzdem versuchen

Partnerwerkstätten geben Versicherungen Sonderkonditionen:

  • Niedrigere Stundenverrechnungssätze
  • Gebrauchtteile statt Neuteile
  • Kürzere Reparaturwege
  • Verzicht auf bestimmte Prüfungen

Das spart der Versicherung Geld — auf Ihre Kosten.

Ihre Rechte als Geschädigter

  • Reparatur in Markenwerkstatt Ihrer Wahl
  • Abrechnung nach regionalen marktüblichen Sätzen (auch fiktiv)
  • Originalersatzteile statt „gleichwertige" Teile
  • Volle Beweissicherung durch unabhängiges Gutachten

Achtung bei eigener Kasko

Bei einem selbstverschuldeten Unfall über die Vollkasko sieht es anders aus — hier kann es eine vertraglich vereinbarte Werkstattbindung geben. Bei der gegnerischen Haftpflicht: niemals.

Goldene Regel

Erst Gutachten — dann Werkstattwahl. Niemals umgekehrt. Wer zuerst zur Partnerwerkstatt fährt, verliert seinen wichtigsten Hebel.

Fazit

Sie entscheiden, wer Ihr Auto repariert. Wir sorgen dafür, dass alles korrekt abgerechnet wird.

Unabhängiges Gutachten beauftragen

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